Shantychor-Solingen e.V.
Herzerfrischend munter!

Satzung

  1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Shantychor Solingen e.V.“ Er ist Mitglied im Deutschen Chorverband. Er hat seinen Sitz in Solingen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Solingen.


  1. Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur. Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:
    – den Gesang im allgemeinen zu pflegen,
    – die Seemannslieder und Shanties im besonderen und das maritime Liedgut weiter bekannt zu machen und zu fördern. 
  3. Der Verein verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 
  6. Die Zahlung von pauschalem Aufwandersatz ist grundsätzlich möglich. Der Chorleiter erhält ein Übungsleitergeld.
  7. Der Verein ist politisch und religiös neutral.


  1. Das Geschäftsjahr

         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


  1. Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede Person sein, die Interesse am Liedgut im Sinne von § 2 Abs. 2 hat. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    - durch Austritt,
    - durch Ausschluss,
    - durch Tod.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  6. Die Einzelregelungen ergeben sich aus der Geschäftsordnung.


  1. Pflichten der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu fördern. Die aktiven Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den angesetzten Proben und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
  3. Jugendliche bis 18 Jahre sind von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Alkohol darf vor und wahrend der Proben nicht getrunken werden, das gleiche gilt auch bei öffentlichen Auftritten (Ausnahme hier: wenn Runden durch Dritte gespendet werden).
  5. Die Mitglieder tragen bei öffentlichen Auftritten einheitliche bzw. zueinander passende Kleidung. Welche, wird generell in der Mitgliederversammlung besprochen und je Auftritt dem Zweck angepasst vom Vorstand mitgeteilt. Die Beschaffung der Kleidung wird von den aktiven Mitglieder selbst bezahlt. Es können in einer Mitgliederversammlungen generell Sammelbestellungen beschlossen werden. 


  1. Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. 
  2. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. 
  3. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen·. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. 
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. 
  5. Stimm- und spontan antragsberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Bei Vorstandswahlen. wird die Wahl des ersten Vorsitzenden von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter durchgeführt.
  7. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins oder Satzungsänderungen, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  8. Satzungsänderungen bedürfen Zweidrittel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    - Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
    - Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
    - Wahl des Vorstandes;
    - Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
    - Wahl (es genügt Akklamation) von Funktionsträgern (Notenwart usw.), wie sie in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt sind oder sich aus der laufenden Arbeiten – auch für Sonderprojekte und -Aufgaben – ergeben. Ist die Einsetzung solcher Personen schnellstmöglich erforderlich, kann dies durch den Vorstand geschehen. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung wird vom Vorstand festgelegt.
    - Festsetzung des Mitgliederbeitrages und Umlagen;
    - Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
    - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    - Ernennung von Ehrenmitgliedern.


  1. Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    - die Mitgliederversammlung,
    - der Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus
    - dem geschäftsführenden Vorstand,
    - einem/einer Beisitzer/in,
    - einem eventuell existierenden Beirat, gebildet aus aktiven Mitgliedern des Chores. Die Wahl eines Beirates erfolgt zu jeder Zeit, wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder beantragt und als Unterschriftsliste dem Vorstand vorgelegt wird. Der Beirat wird in einer einberufenen Mitgliederversammlung gewählt. Dem Beitrat gehören maximal 3 Personen an. Gewählt sind die Kandidaten/Kandidatinnen mit den meisten Ja-Stimmen.
  3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
    - der/die Vorsitzende,
    - der/die stellvertretende Vorsitzende,
    - der/die Schriftführer/in,
    - der/die Kassierer/in.
    In Abwesenheit / Verhinderungsfall die gewählten Stellvertreter der/des Schriftführer/in und Kassierer/in.
  4. Der geschäftsführende Vorstand handelt im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann beschließen, die Vornahme bestimmter spezifischer geschäftlicher Vorgänge ohne Kontersignatur (z.B. Terminzusagen/Engagements, Einkäufe in definiertem Rahmen, Vertretung bei anderen Verbänden oder in vereinsübergreifenden Arbeitsgruppen, DSGVO-, Presse-, Publikationsangelegenheiten usw.) einzelnen Vorstandsmitgliedern zu übertragen.
  5. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes kommissarisch die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl des Vorstandes.
  6. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


  1. Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für die Entscheidung reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


  1. Inkrafttreten der Satzung
    1. Die vorliegende Satzung tritt gemäß gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
    2. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.  


=== Ende ===